Wem gehört die trennende Grundstücksmauer?

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von Otto Stöben unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Ihnen helfen sollen, Fehler und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Wird es an der Zeit, die Gartenmauer zwischen 2 Grundstücken zu erneuern oder zu reparieren, kann dies schon einmal dazu führen, dass zwischen eigentlich friedlichen oder freundschaftlichen Nachbarschaftsverhältnissen ein „Streit vom Zaun“ gebrochen wird.

Grenzstreitigkeiten vermeiden
„Die aktuelle Rechtslage in diesem Zusammenhang ist vielen Grundstückseigentümern nicht bekannt“, weiß Frank Mikoleit, Justiziar der Hausverwaltung der Otto Stöben GmbH, aus seiner alltäglichen Praxis zu berichten.

Grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, ob überhaupt eine Begrenzung Pflicht ist und wenn ja, wie diese baulich vorgeschrieben ist und welche Ausnahmeregelungen es eventuell gibt.

Fragen im Bereich der Einfriedung bzw. Begrenzung zwischen Grundstücken (Gartenzaun/Mauer/Hecken etc.) werden in der Regel in den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer beantwortet.

Reparatur von Grenzmauern – vorbeugen statt streiten
Reparatur von Grenzmauern – vorbeugen statt streiten

Wer muss nun einen vorhandenen Gartenzaun reparieren oder überhaupt instandhalten?
Entscheidend ist allein, auf welchem Grundstück die Begrenzung steht. Derjenige, auf dessen Grundstück z. B. der Zaun steht, muss auch allein für die notwendigen Reparaturen oder die Instandsetzung aufkommen.

Anders ist die Lage, wenn der Zaun über beide Grundstücke verläuft oder exakt auf der Grenze steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB und die Kosten der Reparatur bzw. Neuerrichtung wären gemäß § 922 BGB hälftig zu teilen.

Es gibt allerdings für Nachbarn die Möglichkeit, die Benutzung und Verwaltung der Grenzeinrichtung vertraglich zu regeln und dabei von den §§ 921, 922 BGB; §§ 14 ff NachbRG abzuweichen.

Fazit: „Informieren Sie sich vorab, ob überhaupt eine echte Grenzmauer gegeben ist und ob die Mauer oder der Zaun eindeutig auf einem der Grundstücke steht. Verläuft die Begrenzung über beide Grundstücke, einigen Sie sich vertraglich über das weitere Vorgehen. Dann können Sie das Kriegsbeil getrost begraben lassen“, resümiert Frank Mikoleit.

Foto / Quelle: Otto Stöben GmbH