Mehr Täuschungen bei Ebay: Beschreibung ungenau, Gewährleistung ausgeschlossen – Käufer hat Rücktrittsrecht

Wer über Ebay etwas kauft, kommt nicht selten in die Situation, nach dem Kauf feststellen zu müssen, dass die Beschreibung des Artikels ungenau ist oder gar wesentliche Details zum Artikel einfach weggelassen wurden, wodurch der Artikel dann in der eigentlichen Form nicht zu nutzen ist. Dass Käufer in solchen Fällen nicht schutzlos sind, hat das Amtsgericht (AG) München erst kürzlich bestätigt (Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17).

Die „passende“ Alufelge: Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Abweichung der Beschaffenheit
Im konkreten Fall hatte der Kläger über das Portal Ebay Alufelgen für seinen Mercedes Typ W207 gekauft. Der Angebotstext lautete: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge … W207“. Weiterhin hieß es: „Der Verkauf folgt unter Ausschluss der Gewährleistung“.

Nachdem der Kauf abgeschlossen war und die Felgen zugeschickt wurden, musste der Käufer feststellen, dass die Felgen sich zwar an seinem Fahrzeug montieren lassen, dass dieser Felgentyp jedoch beim Mercedes Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung genutzt werden darf. Dieses wesentliche Detail war im Angebot nicht angegeben worden. Daraufhin erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Verkäufer lehnte dies ab und gab zur Begründung an, dass das Verwendungsrisiko beim Käufer liege und keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart worden sei, dass die Felgen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos genutzt werden könnten.

Nach Meinung des Verkäufers sei es Verantwortung des Käufers gewesen, sich vorab zu erkundigen, ob und unter welchen Umständen die Felgen für sein Fahrzeug zugelassen seien – prinzipiell seien die Felgen passend für den Typ W207, das Angebot sei somit korrekt ausgewiesen gewesen.

Vorsicht bei Ebay Auktionen - Verkäufer arbeiten mit allen Tricks
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Dieser Argumentation folgte das AG München nicht: Das Gericht urteilte zugunsten des Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag und damit verbundener Rückerstattung des Kaufpreises sowie Rückgabe der Felgen.

Das Gericht führte in der Begründung des Urteils aus, dass der beklagte Verkäufer auf seinem Ebay-Inserat durch die Aussage „Passend für Mercedes Typ W207“ eine Beschaffenheit der Felgen dahingehend angegeben hat, dass die Felgen ohne Weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können.

Der Beschreibung „passend“ sei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung beizumessen. Vielmehr sei darunter zu verstehen, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet seien und gerade kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müsse.

Auch der Ausschluss der Gewährleistung ändere nichts an der Tatsache, dass der Käufer rechtmäßig vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Das Gericht führte dazu aus, dass ein Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gelte.

Fazit: Keine Hintertürchen für Verkäufer – Rücktrittsrecht kann vom Käufer geltend gemacht werden

Für Verkäufer bedeutet dieses Urteil, dass es – auch dann, wenn Artikel über Portale wie Ebay verkauft werden – keine Hintertürchen bei der Beschreibung des Artikels gibt: Dinge die als „passend“ für etwas Bestimmtes beschrieben werden, müssen auch ohne weiteres Zutun des Käufers passend sein.

Wer über Ebay etwas kauft, dass dann anders ist als es im Angebot beschreiben war, hat das Recht auf seiner Seite: Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann rechtskräftig geltend gemacht werden – der Kaufpreis muss dem Käufer dann vollständig erstattet werden.

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Foto / Quelle: bernd-rechtsanwaelte.de