Verordnung für Drohnen – Klare Regeln zum Betrieb von Drohnen

Seit dem 7. April ist eine neue Verordnung für Drohnen in Kraft getreten und sieht neue Vorschriften für den Betrieb von Multicoptern vor. In der Drohnen-Verordnung wurden insbesondere Änderungen an der Luftverkehrszulassungsverordnung (LuftVZO) sowie an der Luftverkehrsordnung (LuftVO) vorgenommen. Die nachfolgenden Regelungen treten ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft und sind zu diesem Zeitpunkt verpflichtend.

Die Neuregulierung soll eine Vereinfachung für Multicopter-Piloten darstellen und die Sicherheitsrisiken minimieren. Für die Rechtssicherheit wurden bereits bestehende Gesetze für diverse Anwendungsprozesse angeglichen. Die Auflagen für Piloten im gewerblichen Bereich wurden reduziert und die zuständigen Luftfahrtbehörden werden entlastet.

Die Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht ist ein wichtiges Detail bei der neuen Drohnen-Verordnung. Mit den Daten des Piloten werden Multicopter versehen, damit im Schadensfall umgehend der Verursacher feststeht. Ab einer Startmasse von 250 Gramm ist die Plakette Pflicht.

Der Gesetzgeber stellt bestimmte Anforderungen an das Material zur Identifikationsplakette. Die Kennzeichnung muss permanent und mit einer feuerfesten Beschriftung, z.B. durch eine gravierte Plakette aus Aluminium erfolgen. In einer Übergangszeit bis Anfang Oktober ist diese Information zu platzieren.

Verordnung für Drohnen - Klare Regeln zum Betrieb von Drohnen
Verordnung für Drohnen – Klare Regeln zum Betrieb von Drohnen

Der Kenntnisnachweis
Große und professionelle Quadrocopter erhalten deutlich weitere Auflagen. Ab einem Startgewicht von zwei Kilogramm müssen Piloten einen Kenntnis- oder Flugkundenachweis vorlegen. Er ähnelt fast dem Führerschein einer Drohne und die Erteilung wird durch das Luftfahrt-Bundesamt oder einem Luftsportverband durchgeführt.

Für den Nachweis ist eine gültige Pilotenlizenz oder eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine anerkannte Stelle beim Luftfahrtbundesamt vorzulegen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre und über die Einweisung durch einen Luftsportverein für Flugmodelle ist das Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigung bleibt fünf Jahre gültig.

Nur wenn Piloten den Nachweis erbringen, dass sie Kenntnisse über die Regeln des Luftverkehrs besitzen, erfolgt die Ausstellung des Dokuments. Verfügen Personen bereits eine Pilotenlizenz, ist kein additionaler Kenntnisnachweis erforderlich. Auch auf einem Modellfluggelände ist er für den Drohnenbetrieb nicht erforderlich.

Für wen ist eine Erlaubnispflicht notwendig?
Bei Quadrocoptern mit einem Startgewicht von mehr als fünf Kilogramm gelten die strengsten auflagen. Hierfür wird eine Aufstiegsgenehmigung durch die jeweilige Landesbehörde benötigt. Bei Flügen mit einer Höhe von mehr als 100 Meter ist ebenfalls eine Erlaubnispflicht erforderlich. Der überwiegende Teil der Hobby-Piloten fällt nicht unter diesen Auflagen.

Wichtig: Verfügen die Piloten über keinen Sichtkontakt zur Drohne, muss vorab eine Genehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden. Beim Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Fluggeräten unter fünf Kilogramm ist keine Erlaubnis erforderlich. Generell erlaubnisfrei ist der Betrieb durch Behörden und Organisationen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind. Darunter zählen u.a. DRK, Feuerwehr, THW.

Ein Quadrokopter steigt auf
Ein Quadrocopter steigt auf

Diese Flugbereiche sind tabu
In der neuen Drohnen-Verordnung werden zahlreiche Plätze definiert, bei denen ein seitlicher Abstand von 100 Meter eingehalten werden muss.

• Unglücksorte, Katastrophengebiete.
• Einsatzorte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
• Autobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen.
• Industrieanlagen.
• Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs
• Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung (Windräder, Umspannwerke, Kraftwerke etc.)
• Einrichtung und Truppen der Bundeswehr sowie weitere militärische Anlagen und Organisationen.
• Diplomatische und konsularische Vertretungen.
• Internationale Organisationen, u.a. UN, EU, Nato.
• Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie oberste Bundes- und Landesbehörden.
• Grundstücke der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden.
• Einrichtungen in den Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung (Institute in Berlin, Hamburg, Marburg, Insel Riems).
• Menschenansammlungen, z.B. Konzerte oder Demonstrationen dürfen nicht überflogen werden.
• Naturschutzgebiete
• Flughöhen über 100 Meter über Grund, ausgenommen der Flugbetrieb befindet sich auf einem Areal, für das eine allgemeine Erlaubnis für den Aufstieg von Multicopter besteht und eine Aufsichtsperson vorhanden ist.
• Über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse über 0,25 kg liegt oder die Drohne in der Lage ist, Funksignale in optischer und akustischer Form gemäß Ausrüstung zu empfangen, zu übermitteln und aufzuzeichnen. Ausnahme: Der Grundstückseigentümer stimmt den Überflug zu oder der Pilot ist Besitzer des Grundstücks.

Ist eine Versicherung weiterhin erforderlich?
Durch die neue Verordnung ändert sich keinesfalls die bereits bestehende gesetzliche Versicherungspflicht. Dies betrifft private und gewerbliche Piloten von Drohnen. Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen enthalten keine Versicherung von Fluggeräten.

Deswegen sind Piloten von Quadrocoptern gezwungen, eine besondere additionale Versicherung abzuschließen. Diese sind direkt bei den Assekuranzen oder bei Verbänden der Modellflieger erhältlich. Die Kosten sind je nach Umfang und Deckungssumme unterschiedlich.

Fotos: pixabay