Kennzeichen für Segways

Jetzt sind sie ganz offizielle „Kraftfahrzeuge“ und bekommen auch ein ganz normales Nummernschild. Die Rede ist von diesen seltsamen Geräten: Eine Lenkstange und links und rechts ein großes Rad. Ein Mensch steht zwischen den Rädern und bewegt sich nahezu lautlos durch die Fußgängerzone. Im Behördendeutsch ist dieses Gerät eine „elektrische Mobilitätshilfe“, ein einachsiger Elektroroller. Gemeinhin besser bekannt unter dem Hersteller-Namen „Segway“.

Bei dem aus den USA stammenden „Selbstbalance-Roller“ wird jedes Rad von einem Elektromotor angetrieben. Eine Computersteuerung hält das Gleichgewicht. Fortbewegung (bis 20 km/h). Anfahren und Bremsen werden durch Gewichtsverlagerung, Lenken durch horizontale Neigung der Lenkstange erreicht.

Jetzt ist das Spaß-Gerät durch die Mühlen der Bürokratie gedreht worden. Ergebnis: Der „Fahrer“ muss per Gesetz mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens einen Mofa-Führerschein haben. Doch damit nicht genug: Natürlich muss diese elektrische Mobilitätshilfe auch ein Kennzeichen haben. Allerdings reicht das kleine Versicherungskennzeichen, das wir vom Moped kennen. Preis für die Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckungssumme): 67 Euro für zwölf Monate (vom 1. März bis 28. Februar). Bei der Allianz gibt es sogar einen Schildhalter für die Lenkstange dazu.

Mit diesem Schild darf man dann innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen und Radwegen fahren. Fehlen solche Radwege, darf man auch die Straße benutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften allerdings keine Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet.

Wo da wohl das Knöllchen hinkommt? Obwohl für die Elektroroller-Fahrer kein Helm vorgeschrieben ist, rät der Kraftfahrer Schutz e.V, im eigenen Interesse zumindest einen Fahrradhelm zu tragen.

Foto: Segway/auto-reporter

Tags: