Wer bekommt das Haustier bei einer Trennung?
Wenn Paare sich trennen, stellt sich oft eine Herzensfrage, die weit über materielle Werte hinausgeht: Bei wem bleibt der gemeinsame Hund, die geliebte Katze oder das Familienmeerschweinchen im Falle von Trennung und Scheidung?
Was viele nicht wissen: Vor Gericht werden Haustiere rechtlich immer noch weitgehend als „Hausrat“ behandelt. Dennoch hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren gewandelt – das Tierwohl und vor allem die Bindung zu im Haushalt lebenden Kindern rücken verstärkt in den Fokus.
Rechtliche Einordnung: Haustier als „Hausrat“
Obwohl Tiere gemäß § 90a BGB keine leblosen Gegenstände sind, findet auf sie bei einer Scheidung die Hausratverordnung Anwendung. Das bedeutet, das Gericht teilt das Tier einem der Partner nach „Billigkeitserwägungen“ zu. Es geht also nicht starr nach dem Kaufvertrag, sondern darum, welche Lösung am fairsten und artgerechtesten ist.
Der entscheidende Faktor: Kinder im Haushalt
Ein besonders gewichtiges Argument bei der Zuteilung ist die Anwesenheit von Kindern. Die Rechtsprechung folgt hier oft dem Grundsatz, dass das Tier dort bleiben sollte, wo auch die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.
Bindung als Stabilitätsfaktor: Für Kinder ist die Trennung der Eltern eine emotionale Belastung. Das Haustier fungiert in dieser Zeit oft als wichtiger „Seelentröster“ und Ruhepol.
Vermeidung doppelter Verluste: Gerichte neigen dazu, dem Kind nicht neben der gewohnten Umgebung oder einem Elternteil auch noch das geliebte Tier zu entziehen.
Pädagogische Kontinuität: Wenn die Kinder bereits in die Pflege des Tieres eingebunden waren, spricht dies für einen Verbleib des Tieres beim betreuenden Elternteil.

„Scheidungskinder“, die ganauso leiden / © pixabay.com – PicsbyFran
Weitere Kriterien für die Zuteilung
Neben dem Kindeswohl entscheiden oft folgende Faktoren:
- Hauptbezugsperson: Wer hat sich primär um Fütterung, Erziehung und Tierarztbesuche gekümmert?
- Eigentumsverhältnisse: Wer steht im Kaufvertrag oder ist als Halter registriert? (Dies ist ein Indiz, aber bei Familien-Haustieren nicht allein entscheidend).
- Tierwohl: Wer verfügt über die besseren räumlichen Kapazitäten (z. B. Garten vs. kleine Stadtwohnung) oder die nötige Zeit?
Das „Umgangsrecht“ für Tiere?
Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht – wie bei Kindern – gibt es für Haustiere formal nicht. Dennoch entscheiden Gerichte immer häufiger im Sinne einer Wechsellösung, wenn beide Partner eine enge Bindung zum Tier haben.
„Ein Hund ist kein Sofa. Besonders wenn Kinder im Spiel sind, ist das Tier ein lebendiger Teil des Familiensystems. Wir raten Paaren dringend, das Wohl des Tieres und die Bedürfnisse der Kinder über den persönlichen Konflikt zu stellen“, erklärt Rechtsanwalt Reinhard Scholz, Anwalt für Scheidungsrecht aus Münster.
Tipps für Tierhalter in der Trennungsphase
1. Einvernehmliche Lösungen suchen: Ein gerichtliches Verfahren ist für Mensch und Tier belastend. Ein privatrechtlicher „Tier-Umgangsvertrag“ kann Besuchszeiten und Kosten regeln.
2. Kosten und Unterhalt: Klären Sie frühzeitig, wer für Versicherungen, Steuern und Tierarztkosten aufkommt. Oft werden diese Kosten analog zum Kindesunterhalt anteilig aufgeteilt.
3. Dokumentation: Im Streitfall hilft es, nachweisen zu können, wer die Hauptverantwortung getragen hat (z. B. Rechnungen der Hundeschule oder des Tierarztes).
Quelle / Fotos: scheidung-einreichen.com / © pixabay.com
