Pflegegrade in der Pflegeversicherung

Aufgrund entsprechender Veränderungen im Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sollen ab 01.01.2017 die dementiellen Einschränkungen eine angemessene Berücksichtigung finden (§§ 14, 15 SGB XI). Damit werden erstmals alle pflegedürftigen Menschen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, kognitiven oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.

Das Nähere regeln die „Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 15.04.2016“.

Der nächste Neusser Pflegetreff wird sich am 26.10.2016 mit den Pflegegraden befassen und die Neuerungen vorstellen. Dazu gibt es erste Informationen im hiesigen Forum unter folgender Adresse > www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=7&t=21512

Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zu dieser Veranstaltung wurde von Pflegegutachtern mitgeteilt, dass es möglicherweise Veränderungen zwischen Pflegestufen und Pflegegraden gibt, die in dieser Form bisher nicht bekannt waren – möglicherweise auch nicht bei der Beschlussfassung über das PSG II. Es wird davon gesprochen, dass bestimmte Veränderungen zu Lasten der Menschen mit körperlichen Defiziten ausdrücklich geheim gehalten worden sein sollen.

Ungleichheiten bei der Pflegeversicherung
Ungleichheiten bei der Pflegeversicherung

Dabei wurde u.a. ausgeführt, dass es aufgrund von Vergleichsberechnungen zu einer Verschlechterung in einer Größenordnung von bis zu rd. 30% kommen werde. Das heißt mit anderen Worten, dass die Neuerungen in einem großen Umfang zu Lasten der pflegebedürftigen Menschen gehen, deren Probleme eher bei körperlichen Defiziten liegen. Das bedeutet dann letztlich, dass die uneingeschränkte Einbeziehung von Menschen mit Demenz zu Lasten der Personen mit körperlichen Einschränkungen gestaltet wurde.

Wenn es zutreffen sollte, dass in dem beschriebenen Umfange Zurückführungen der Ansprüche bei körperlichen Defiziten stattfinden, wäre das so nicht hinnehmbar. Offensichtlich ist das ja auch so nicht dargelegt worden, weder in der Öffentlichkeit noch gegenüber den Beratungsgremien.

Das Thema ist mittlerweile in einem Internetbeitrag verdeutlicht worden und bestätigt die seit Monaten geäußerten Befürchtungen, dass es ab 01.01.2017 zu nicht verantwortbaren Zurückführungen bei den körperlichen Defiziten kommen wird. Der Beitrag ist unter folgender Adresse abrufbar: www.neopresse.com/politik/dach/bmg-unterdrueckt-informati…

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat sich in einem Brief vom 08.08.2016 an den Deutschen Bundestag gewandt und gebeten, den aufgeworfenen Fragen im Rahmen der weiteren Beratungen über die nächste Stufe der Pflegereform (PSG III) nachzugehen und ggf. erforderliche Veränderungen in den §§ 14 und 15 SGB XI vorzunehmen. Die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) wären dann ebenfalls zu korrigieren.

Zu den hier angesprochenen Veränderungen gibt es nähere Hinweise im Forum von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk unter folgender Adresse: www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=21742

Unberührt bleibt natürlich, dass bereits eingestufte pflegebedürftige Menschen in das neue Recht überführt werden und Vertrauensschutz genießen. Diese Vertrauensschutzregelung bestätigt eigentlich die mutmaßlichen Veränderungen zu Lasten der Menschen mit körperlichen Defiziten.

Das Netzwerk versteht sich als Lobby (Interessenvertretung) für pflegebedürftige und behinderte Menschen (Patienten) bzw. ihrer Rechtsvertreter / (pflegenden) Angehörigen und ist bei Bedarf um Beratung und Hilfe bemüht. Dabei nimmt die Selbsthilfe einen herausragenden Stellenwert ein. Die Unterstützung bzw. Veranlassung von entsprechenden Selbsthilfeaktivitäten, z.B. regelmäßige Pflegetreffs, Gesprächskreise und sonstige Gruppentreffen, ist eine wichtige Aufgabe.

Dabei stellt das Netzwerk seine Aktivitäten vor allem auf die Bedürfnisse der dementiell erkrankten Personen (= geriatrische Einschränkungen) ab (vgl. u.a. §§ 20 SGB V und 45d SGB XI). Die demografische Entwicklung verdeutlicht, dass für dementiell erkrankte Menschen erheblicher Hilfe- und Unterstützungsbedarf besteht.

Foto / Quelle: Image courtesy of Areeya at FreeDigitalPhotos.net, Werner Schell, Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk