Gut gemeint, schlecht gemacht: Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Gefährdet die Wohnimmobilienkreditrichtlinie den Vermögensaufbau einer ganzen Generation? Am 21.03.2016 ist in Umsetzung einer Richtlinie des EU-Parlamentes die entsprechende Regelung zu Immobiliarkrediten in deutsches Recht übernommen worden.

Beabsichtigt ist ein höherer Verbraucherschutz – erreicht wurden bis jetzt nur unzumutbar längere Bearbeitungszeiten und realitätsferne Anforderungen an die Darlehensnehmer.

Kreditvergabe deutlich erschwert
Es ist unzweifelhaft richtig, eine solide fachliche Beratung durch das Kreditinstitut zu fordern – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Der Darlehensgeber ist schon im Eigeninteresse verpflichtet, keine Kredite zu vergeben, wenn eine hohe Ausfallwahrscheinlichkeit besteht.

Jetzt greift der Gesetzgeber aber in die Autonomie der Darlehensgeber in einer Weise ein, die Immobilienfinanzierungen für geringe und mittlere Einkommen und ältere Darlehensnehmer erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich macht.
So heißt es in den neu gefassten §§ 505b und d:

„(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann.“

Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Gut gemeint ist nicht gut gemacht
Wohnimmobilienkreditrichtlinie – Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Alles klar? Eher schwammig formuliert und mit vielen Fragezeichen zu versehen! Es kommt aber noch schlimmer:

Verstößt der Darlehensgeber gegen diese Paragraphen,

a) verliert er seinen vertraglich vereinbarten Zinsanspruch
b) kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht.

Diese indifferenten Regelungen sind geeignet, die nächste Prozesslawine auszulösen, wenn Darlehensnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommen wollen und so versuchen, der kreditgebenden Bank einen Verstoß gegen diese Prüfungspflichten nachzuweisen.

Deshalb unser Fazit: Dieses Gesetz ist nicht geeignet, den Verbraucher zu schützen, sondern erschwert und bürokratisiert die Darlehensvergabe. Die Kreditinstitute werden ihres Ermessensspielraums beraubt. Der Darlehnsinteressent wird entmündigt.

Seine aktuelle Situation mag die Bedienung des Darlehens erlauben, er traut sich die Finanzierung zu – soll aber belegen, dass er auch in zwanzig Jahren seine Raten noch bezahlen kann – praxisferner geht es nicht.

Bürokratieabbau sieht anders aus!

Foto / Quelle: immo-schwarze.de