Ein Haus in Thailand? So geht’s
|Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass Ausländer in Thailand kein Eigentum an an einem Haus erwerben können. Das ist falsch. Auch Sie dürfen ein Haus bauen und es Ihr Eigentum nennen oder eine Eigentumswohnung kaufen. Dabei müssen allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden.
„Und irgendwann bleib‘ ich dann dort…“ heißt es in einem bekannten Austropop Song. Jedoch nicht nur für Menschen, die vom Ruhestand im Ausland träumen, sondern auch für Wirtschaftstreibende, die einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland planen, stellt der Immobilienkauf im Zielland eine interessante Option dar.
Problematisch ist allerdings, dass in vielen Ländern, so auch in Thailand, Ausländer vom Erwerb von Landeigentum ausgeschlossen sind. Aber dennoch: Ein Haus können Sie bauen oder kaufen. Sanet Legal Ltd., die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Thailand informiert über für viele überraschende Details.
Nach thailändischem Recht sind das Eigentum an einem Grundstück und an dem darauf befindlichem Gebäude nämlich nicht zwingend miteinander verbunden. So kann ein Grundstück auch auf maximal zulässige 30 Jahre gepachtet („leasing“) und danach ein Haus auf diesem Grundstück gebaut werden.
Das Haus gehört dann in der Tat dem Pächter oder „Leasee“ ungeachtet dessen, dass dieser nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Eine einmalige Verlängerung des Mietvertrages um weitere 30 Jahre ist anschließend möglich.
Vorsicht Falle
Aber Vorsicht, wenn der Eigentümer anbietet, schon von Anfang an diese Verlängerung zu vereinbaren und die „Verlängerung“ schon beim ersten Vertragsabschluss vordatiert zu unterschreiben.
Natürlich ist das nicht zulässig und es wird nach 30 Jahren auch schwer fallen, den Behörden zu erklären, wie ein vielleicht inzwischen verstorbener Verpächter diesen (vordatierten) Vertrag noch aus dem Jenseits unterschreiben konnte. Auch die Erben des Verpächters können das Ganze so sehr einfach anfechten, und das vorausbezahlte Geld ist zumindest einmal weg.
In einem anderen Fall können Privatperson sogar ein Grundstück bis zu einem „Rai“, das sind 1600 m², als Eigentum erwerben. Dies kommt aber nur für Personen in Betracht, die entweder eine vom BOI geförderte Investition über 40 Mio. Thai Baht (etwas mehr als 1 Mio. Euro) vornehmen, oder eine entsprechend hohe Investition in bestimmte thailändische Staatsanleihen oder Wertpapiere tätigt.
Wenn ein Ausländer ein Grundstück in Thailand erbt, wird er zwar zunächst Eigentümer, muss das Grundstück aber innerhalb einer angemessener Frist (in der Regel ein Jahr) an eine thailändische natürliche oder Rechtsperson veräußern.
Der Kauf einer Eigentumswohnung in eines „Condominium“ als Wohneinheit eines Gebäudes und damit einem ideellen Anteil der Gesamtanlage ist auch Ausländern gestattet. Das Condominium kann so mit einer „Eigentumswohnung“ europäischen Rechts verglichen werden.
Vorsicht aber auch hier: Mindestens 51% der Wohnfläche müssen im Eigentum von Thailändern stehen. Hierauf sollte man vor Kauf und Bezahlung achten, und besonders bei Wohnanlagen, die noch im Bau sind, besteht hier ein beträchtliches Risiko. Ausländische Käufer können natürliche Personen und Gesellschaften sein.
Quelle / Fotos: sanetlegal.com