Testament und Erbschaft – Diese Fehler sollte man beim Vererben vermeiden!

Nur den wenigsten Menschen fällt es leicht, die eigene Erbfolge zu regeln. In aller Regel löst ein fortgeschrittenes Alter oder eine negative medizinische Diagnose bei Betroffenen den Wunsch aus, die letzten Angelegenheiten in Form eines Testamentes zu klären.

Wenn sich dann der zukünftige Erblasser aber etwas näher mit dem Thema „Vererben“ beschäftigt, dann stellt er relativ schnell fest, dass es nicht ganz einfach ist, einen letzten Willen zu verfassen, der allen Interessen gerecht wird.

Die Erben sind die Rechtsnachfolger des Erblassers

Es geht bei der Abfassung eines Testaments in erster Linie darum, die eigenen Erben zu bestimmen.   Erben sind die Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Erben übernehmen mit dem Erbfall das komplette Vermögen des Verstorbenen. Zu diesem Vermögen, das an die Erben geht, gehört allerdings neben dem positiven Vermögen in Form von Immobilien, Bankguthaben auch das so genannte negative Vermögen des Erblassers.

Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers

Ein Erbe kann sich also nicht darauf beschränken, Bankkonten und Immobilien des Erblassers auf sich umschreiben zu lassen. Der Erbe muss vielmehr auch sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten regulieren, die der Erblasser zu Lebzeiten angehäuft hat.

Wenn der Erblasser in seinem Testament also einen oder mehrere Erben einsetzt, dann muss er bedenken, dass er damit dem Erben auch aufträgt, den Nachlass abzuwickeln und beispielsweise bestehende Vertragsverhältnisse des Erblassers entweder fortzuführen oder zu beenden.

Es kommt leider sehr häufig vor, dass kein rechtlich verwertbares Testament vorliegt
Es kommt leider sehr häufig vor, dass kein rechtlich verwertbares Testament vorliegt / (c) pixabay.com, annazuc

Den Inhalt des Testaments bestimmt alleine der Erblasser

Die Entscheidung, wen der Erblasser in seinem Testament als Erben benennt, obliegt alleine dem Erblasser. Der Erblasser kann seine sämtlichen Familienmitglieder als Erben einsetzen.  Er kann sich aber auch darauf beschränken, nur einen einzigen Verwandten als Erben zu benennen und damit alle anderen Angehörigen leer ausgehen zu lassen.

Um nach dem Erbfall aber Streit unter allen Beteiligten zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Erblasser vor seinem Ableben mit allen in Frage kommenden Erben spricht und diesen potentiellen Erben seine Entscheidung erläutert.

Man sollte das Testament zu Lebzeiten mit der Familie besprechen

Auf diesem Weg kann der Erblasser versuchen, bei den Beteiligten Verständnis für die von ihm vorgesehene Erbfolgeregelung zu erzeugen.  Wenig empfehlenswert ist es, lebzeitige Konflikte mit den potentiellen Erben durch den Inhalt des Testaments zu vertiefen oder weiter auszutragen.

Hat sich der Erblasser beispielsweise dazu entschlossen, eines von mehreren Kindern in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann mag es für eine solche Entscheidung durchaus triftige Gründe geben.

Eine Enterbung führt regelmäßig zum Streit um den Pflichtteil

Der Erblasser, der zur Enterbung eines Kindes entschlossen ist, sollte aber nie vergessen, dass einem enterbten nahen Familienangehörigen nach deutschem Recht für den Erbfall auch nach erfolgter Enterbung jedenfalls ein Recht auf den Pflichtteil zusteht. Diesen Pflichtteil kann der Erblasser einem Kind kaum verwehren.

Zu regulieren haben diesen Pflichtteil nach dem Ableben des Erblassers die Erben. Hat der Erblasser aber durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament dafür gesorgt, dass der Graben zwischen ihm und dem enterbten Kind noch größer wird, muss am Ende der Erbe als Schuldner des Pflichtteils für eine Lösung der oftmals verfahrenen Situation sorgen.

Das Testament taugt nicht für eine Generalabrechnung

Es macht daher in aller Regel keinen Sinn, komplizierte oder sogar zerrüttete Beziehungen zu einzelnen Familienmitgliedern durch – manchmal ausschweifende – Ausführungen im Testament abschließend zu kommentieren. Wenn man eine Beziehung zu Lebzeiten nicht repariert bekommen hat, schafft man dies durch ein auch noch so ausgefeiltes Testament ebenfalls nicht mehr. Schließlich sollte der Erblasser bei der Einsetzung seiner Erben überprüfen, ob die Erben bei der Abwicklung des Nachlasses perspektivisch harmonieren oder unterschiedliche Interessen vertreten.

Eine Erbengemeinschaft kann problematisch sein

Setzt der Erblasser in seinem Testament nämlich mehr als nur einen Erben ein, dann bilden die Erben nach dem Erbfall kraft Gesetz und zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft wird von allen Erben gemeinsam verwaltet. Wichtige Entscheidungen können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur zusammen treffen.

Sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft aber untereinander zerstritten, dann kann die Abwicklung einer Erbschaft zuweilen Jahre dauern.
Wenn eine solche Konfliktlage für den Erblasser absehbar ist, dann empfiehlt es sich oft, im Testament nur einen Erben einzusetzen und weitere Beteiligte mit einem Vermächtnis zu bedenken.

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